§ 35 DEÜV - Datensicherung, Löschung der Daten und Vernichtung der Datenträger
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) 1Die Annahmestelle hat Datenträger nach § 16 dem Arbeitgeber unverzüglich nach Übernahme der Daten in die automatisierte Datei und der anschließenden Löschung der Daten zurückzusenden und Meldevordrucke nach § 27 zu vernichten. 3,5- und 5,25-Zoll-Disketten sind nicht zurückzusenden, sondern unverzüglich durch die Annahmestelle zu vernichten. 2Gleichzeitig ist die Freigabe nach § 24 Abs. 2 Satz 2 zu erklären.