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§ 35 DEÜV - Datensicherung, Löschung der Daten und Vernichtung der Datenträger

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

(1) 1Die Annahmestelle hat Datenträger nach § 16 dem Arbeitgeber unverzüglich nach Übernahme der Daten in die automatisierte Datei und der anschließenden Löschung der Daten zurückzusenden und Meldevordrucke nach § 27 zu vernichten. 3,5- und 5,25-Zoll-Disketten sind nicht zurückzusenden, sondern unverzüglich durch die Annahmestelle zu vernichten. 2Gleichzeitig ist die Freigabe nach § 24 Abs. 2 Satz 2 zu erklären.

(2) Für die §§ 30 und 31 gilt Absatz 1 entsprechend.