§ 42 StrG LSA - Träger der Straßenbaulast
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- StrG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 913.2
(1) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Gemeinden sind Baulastträger der Gemeindestraßen. Der Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen wird in der Widmungsverfügung bestimmt.
(2) Die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen. Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das Landesamt für Statistik am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.
(3) Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die im Zeitpunkt der Bildung oder Änderung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, spätestens mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(4) Eine Gemeinde mit mehr als 25.000 bis zu 50.000 Einwohnern kann Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten werden, wenn sie es mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Straßenbaubehörde erklärt; Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. Die Straßenaufsichtsbehörde hat die Kommunalaufsichtsbehörde zu beteiligen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.
(5) Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege und Parkplätze; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 5 Abs. 3a des Bundesfernstraßengesetzes.