§ 113 StVollzG NRW - Zweckbindung, Datenverantwortung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie auch übermittelt worden sind. Die Vollzugsbehörde hat nicht öffentliche Empfängerinnen oder Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt und §§ 121 sowie 111 Absatz 3 und 4 der Übermittlung entgegenstehen, es sei denn, dass im Einzelfall Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Die Empfängerin oder der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.