§ 2 KAG - Abgabensatzungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz - KAG -
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6140-1
(1) Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht und der Fälligkeit bestimmen.
(2) Satzungen über die Erhebung von Steuern bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann vor Ablauf der Frist von der Kommunalaufsichtsbehörde verlängert werden.
(3) Die Genehmigung einer Satzung, mit der eine im Saarland nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen.
(4) Soweit die Erhebung von Steuern nicht auf Grund eines Gesetzes erfolgt, kann das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für kommunale Steuern Mustersatzungen bekannt machen und dabei eine Befreiung der kommunalen Steuersatzung von der Genehmigungspflicht vorsehen.
(5) In der Abgabensatzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung und die Erhebung von Abgaben von einer damit beauftragten Stelle außerhalb der Verwaltung vorgenommen werden. Diese Stelle darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeindeverbände geltenden Vorschriften gewährleistet ist..
(6) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für Abgabensatzungen die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über Satzungen entsprechend.