§ 13 RettG NRW - Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen und anderer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- RettG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 215
(1) Die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 kann durch Vereinbarung Dritten übertragen werden, wenn deren Leistungsfähigkeit gewährleistet ist. Bei gleichem Leistungsangebot sind die freiwilligen Hilfsorganisationen gegenüber sonstigen privaten Anbietern vorrangig zu berücksichtigen. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit mit den übrigen am Rettungsdienst Beteiligten zu regeln. Erneute Übertragungen sind unter Beachtung der Regelungen des § 12 zulässig.
(2) Die nach Absatz 1 am Rettungsdienst Beteiligten handeln als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben. Diese sind berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie für den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, in personeller und sächlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen.