§ 16 GewStDV 1991 - Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz
Bibliographie
- Titel
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991 (GewStDV 1991)
- Amtliche Abkürzung
- GewStDV 1991
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-5-1
(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.
(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.