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§ 16 GewStDV 1991 - Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz

Bibliographie

Titel
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991 (GewStDV 1991)
Amtliche Abkürzung
GewStDV 1991
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-5-1

(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.

(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.