§ 34 ThürWaldGErhaltung des Waldvermögens
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Erlöse aus Waldveräußerungen und überplanmäßiger Nutzung sollen mit Ausnahme zweckgebundener Sonderfällungen grundsätzlich zur Erhaltung und Verbesserung des Waldes verwendet werden.
(2) Vorgriffe auf den Ertrag künftiger Jahre (Sonderfällungen) dürfen nur zur Deckung vermögenswirksamer Ausgaben in Notfällen für bestimmte Zwecke mit Genehmigung der oberen Forstbehörde vorgenommen werden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann die Einsparung von Sonderfällen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlangt werden.