§ 214 ZPO - Ladung zum Termin
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.