§ 22 SächsKAG - Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Die Beitragsschuld entsteht bei Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung. Für andere Einrichtungen entsteht die Beitragsschuld mit dem Anschlussantrag. Für bereits angeschlossene Grundstücke entsteht die Beitragsschuld mit dem In-Kraft-Treten der Satzung. Beiträge im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 20 entstehen zu dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt. Beiträge im Sinne von § 19 Abs. 2 entstehen mit dem Eintritt der Änderungen in den Grundstücksverhältnissen.
(2) Für Grundstücke, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen, oder an denen dem Beitragsberechtigten ein Erbbaurecht oder ein anderes dingliches bauliches Nutzungsrecht zusteht, sind die satzungsgemäßen Beiträge zu verrechnen; § 21 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.
(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Beitragsschuld in mehreren Raten entsteht.
(4) Bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft des Beitragsschuldners kann der Beitragsberechtigte zulassen, dass der Beitrag in Form einer Rente gezahlt wird. Der Beitrag ist dabei durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der Restbetrag soll jährlich mindestens mit dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) verzinst werden. § 13a Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.