§ 99 SGB IV - Pflichten des Beschäftigten

Bibliographie

Titel
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Amtliche Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) 1Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. 2Kann der Beschäftigte seinen Sozialversicherungsausweis nicht vorlegen, hat er dies unverzüglich nachzuholen.

(2) 1Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei Ausübung einer Beschäftigung im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft und im Gebäudereinigungsgewerbe mitzuführen und auf Verlangen den in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden vorzulegen. 2Satz 1 gilt auch

  1. 1.
    für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  2. 2.
    für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Ausnahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes beschäftige Personen, die an der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Be- und Entladens von Gütern beteiligt sind, es sei denn, die Personen werden auf Grundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig,
  3. 3.
    für Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen oder einzelnen Wirtschaftszweigen, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt.

3Betreiben Unternehmen neben den in Satz 1 genannten Gewerbebereichen weitere Gewerbebereiche, beschränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäftigten, die in den in Satz 1 genannten Bereichen tätig sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen räumlich erkennbar abgegrenzt sind.