§ 3 BbgWG - Einteilung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung eingeteilt in:
- 1.
Gewässer I. Ordnung
die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Gewässer,
- 2.
Gewässer II. Ordnung
alle anderen oberirdischen Gewässer.
(2) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesetzes. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage 1 zu diesem Gesetz zu ändern, wenn die wasserwirtschaftlichen Bedingungen im Hinblick auf die Bedeutsamkeit eines Gewässers sich in der Weise ändern, dass eine Neuzuordnung notwendig ist.