Versionsverlauf


  • ab 27.09.2008 (aktuelle Fassung)

§ 5 AG TierGesG TierNebG NRW - Tierseuchenkasse

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
Amtliche Abkürzung
AG TierGesG TierNebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7831

Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster. Es wird unter der Bezeichnung "Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse" (Tierseuchenkasse) verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in §§ 6 und 7 genannten Aufgaben und Zwecke verwendet werden.