§ 5 AG TierGesG TierNebG NRW - Tierseuchenkasse
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG TierGesG TierNebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7831
Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster. Es wird unter der Bezeichnung "Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse" (Tierseuchenkasse) verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in §§ 6 und 7 genannten Aufgaben und Zwecke verwendet werden.