§ 47 StVG - Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- StVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
- 1.
darüber,
- a)
im einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
- b)
welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32 genannten Aufgaben
im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert (§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung erhoben (§ 34 Abs. 1) werden,
- 2.
darüber, welche im einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs. 5 Satz 2 mitzuteilen haben,
- 3.
über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermittlung sowie die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
- 4.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs. 5,
- 4a.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch nach § 36a,
- 5.
über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7 Satz 2,
- 5a.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1,
- 5b.
darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen,
- 5c.
über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs. 1 befugt sind,
- 6.
über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und
- 7.
über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere über die Voraussetzungen und Fristen für die Löschung.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.