§ 42 WpHG - Übergangsregelung für die Kostenerstattungspflicht nach § 11
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
- Amtliche Abkürzung
- WpHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-4
Die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vorn 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) zur Erstattung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes Verpflichteten können für die Zeit bis Ende 1996 den Nachweis über den Umfang der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten auch anhand der im Jahre 1996 und für 1997 anhand derZahl der im Jahre 1997 gemäß § 9 mitgeteilten Geschäfte führen.