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§ 96 KostO - Nichterhebung von Auslagen in besonderen Fällen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

Wird

  1. a)
    die Bestellung eines Betreuers oder ihre Verlängerung,
  2. b)
    die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers,
  3. c)
    die Anordnung oder Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts,
  4. d)
    die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen oder
  5. e)
    eine Genehmigung nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

abgelehnt oder das Verfahren ohne Entscheidung über die Maßnahme beendet oder wird eine dieser Maßnahmen als ungerechtfertigt aufgehoben oder eingeschränkt, so werden Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Erlass der Entscheidung entstehen, von dem Betroffenen in keinem Fall erhoben.