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§ 6 InsO - Sofortige Beschwerde

Bibliographie

Titel
Insolvenzordnung (InsO)
Amtliche Abkürzung
InsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
311-13

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht

(2) 1Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. 2Das Insolvenzgericht kann der Beschwerde abhelfen.

(3) 1Die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Das Landgericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.