§ 26 LHO - Wirtschaftspläne der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen, Übersichten der Stellen außerhalb der Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Die Wirtschaftspläne
- 1.
der Landesbetriebe nach § 106 Absatz 1,
- 2.
der Sondervermögen nach § 106 Absatz 2 und
- 3.
der staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 527), in der jeweils geltenden Fassung sind dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Zuführungen sind jeweils getrennt nach konsumtiven und investiven Zuführungen zu veranschlagen und zu ermächtigen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen.
(2) Über die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen von
- 1.
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Freien und Hansestadt Hamburg ganz oder zum Teil unterhalten werden, und
- 2.
Stellen außerhalb der Verwaltung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuwendungen zur Deckung der gesamten Aufwendungen oder eines nicht abgegrenzten Teils der Aufwendungen erhalten,
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.