§ 641 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
§§ 640 u. 641: I. d. F. d. Art. 3 Nr. 2 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung vom 01.01.1962
(1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes durch Klage angefochten, so sind die Vorschriften der §§ 613, 617, 618, 619, 622, 625, 626, 628 und 635 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Mann und das volljährige Kind sind prozeßfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. 2Sind sie geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; dieser kann die Klage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben.
(3) 1Mit der Anfechtungsklage kann eine andere Klage nicht verbunden werden. 2Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.