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§ 83a SBG - Familienpflegezeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist auf Antrag für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung sowie zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu bewilligen. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,

  1. 2.

    Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,

  1. 3.

    Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder sowie die Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Wer Familienpflegezeit nach Satz 1 beanspruchen will, muss dies spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich oder elektronisch ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben; zwingende dienstliche Belange sind zu berücksichtigen.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich ist. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt.

(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen.

(4) Wird die Familienpflegezeit nach einer Freistellung nach § 83b Absatz 2 oder 3 zur Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar an diese Freistellung anschließen. In diesem Fall soll die Beamtin oder der Beamte möglichst frühzeitig erklären, dass sie oder er Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wird; abweichend von Absatz 1 Satz 4 muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.

(5) Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 83b dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(6) Für die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses nach der Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes.