§ 117 WiPrO - Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Der Wirtschaftsprüfer, der einem gegen ihn ergangenen vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.
(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Wirtschaftsprüfer, der entgegen einem vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.