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§ 9 LWahlG - Landeswahlleiter, Landeswahlausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt. Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind.

(2) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Der Landeswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Landeswahlausschuss die Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtags über die Landtagsausschüsse entsprechende Anwendung.

(3) Der Landeswahlausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. a)
    über Einsprüche gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 21 Abs. 1 Satz 3) zu entscheiden,
  2. b)
    über die Zulassung der Landeslisten zu beschließen (§ 21 Abs. 3),
  3. c)
    über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen zu entscheiden (§ 21 Abs. 4),
  4. d)
    über die Zuweisung der Sitze aus den Landeslisten zu entscheiden (§ 33 Abs. 1 bis 7).