Versionsverlauf


§ 5 WFNG NRW - Fördergrundsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Amtliche Abkürzung
WFNG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
237

(1) Bei der Förderung sind zu berücksichtigen:

  1. 1.

    die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse,

  2. 2.

    die besonderen Anforderungen des zu unterstützenden Personenkreises,

  3. 3.

    die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen,

  4. 4.

    die Anforderungen des barrierefreien Bauens,

  5. 5.

    der sparsame Umgang mit Grund und Boden und Ressourcen schonende Bauweisen,

  6. 6.

    der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens für die Entwicklung von eigentumsähnlichen Wohnformen und

  7. 7.

    integrierte Wohnraum- und Stadtentwicklungskonzepte.

(2) Die soziale Wohnraumförderung ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Die Förderung wird für einen angemessenen Zeitraum festgelegt und erfolgt in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Sie muss dem Förderzweck angemessen sein.