§ 63e GenG

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
GenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4125-1

(1) Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer Qualitätskontrolle nach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu unterziehen.

(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfungen einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen des Verbandes bei Genossenschaften und die Prüfungen bei den in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche genannten Gesellschaften und Unternehmen.

(3) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag befristete Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 genehmigen. Die Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt werden. Die Wirtschaftsprüferkammer kann vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde einholen.