§ 27 RwLottGAusfBest
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze
- Redaktionelle Abkürzung
- RwLottGAusfBest
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-14-1
§ 27 Abs. 1: "dreihundert Mark" jetzt "fünfzehn Deutsche Mark" entspr. der Änderung des § 18 Abs. 1 des Gesetzes
(1) Als öffentliche Lotterien sind auch anzusehen: auf Jahrmärkten oder aus Anlaß öffentlicher Volksbelustigungen veranstaltete Ausspielungen, bei denen Spielausweise ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder einzelnen der hintereinander folgenden Ausspielungen mehr als dreihundert Mark beträgt.
(2) Bei öffentlichen Ausspielungen gelten als Ausweise auch Papierröllchen oder ähnliche Gegenstände, die die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des Einsatzes ausgehändigt erhalten, sofern diese Gegenstände in Verbindung mit anderen Tatumständen als Beweis für die Beteiligung am Spiele dienen, und ihrer Beschaffenheit nach unmittelbar über Gewinn und Verlust entscheiden.
(3) Nummernlisten, die über öffentlich veranstaltete Ausspielungen von Gegenständen zur Beifügung der Namen der Spieler und zur Erhebung eines entsprechenden Beteiligungsbetrags vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, gelten nicht als Spielausweise.