§ 79 AsylVfG - Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(2) § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
(3) Das Oberverwaltungsgericht kann der Berufung des Ausländers durch Beschluß stattgeben, wenn es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.