§ 88 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Beamte, Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen sind, ihre versorgungsberechtigten Witwen (Witwer) und ihre versorgungsberechtigten Kinder im Sinne des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten, solange ihnen laufende Bezüge zustehen, Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zu den Aufwendungen anläßlich eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation. Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten seinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und seine nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder; die Gewährung von Beihilfen für einen Ehegatten, der nach der Höhe seiner Einkünfte wirtschaftlich selbständig ist, kann auf die Fälle beschränkt werden, bei denen durch die Aufwendungen trotz ausreichender Vorsorge eine unzumutbare Belastung des Beihilfeberechtigten eintritt. Bei der Bemessung der Beihilfe sind insbesondere der Familienstand, die Art der Aufwendungen, Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zu berücksichtigen; Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. Das Nähere regelt der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister - bei Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung im Benehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung des Landtags - durch Rechtsverordnung. Darin kann unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Hauspflegekräften, bei Aufenthalten in Sanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden.