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§ 141 GOLT - Einberufung zur ersten Sitzung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Präsidenten durch Übermittlung der Tagesordnung zur ersten Sitzung einberufen. Ihr Zweck ist die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden (§ 27 Abs. 2).