§ 137 WiPrO - Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses zu erlassen; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Sparkassen- und Giroverbände und überörtliche Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften, Bewerber zu Ausbildungszwecken beschäftigen.