§ 137 WiPrO - Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses zu erlassen; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Sparkassen- und Giroverbände und überörtliche Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften, Bewerber zu Ausbildungszwecken beschäftigen.