§ 47b KWG - Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
(1) Potentiell systemgefährdende Kreditinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ihre Sanierungspläne, auch nach jeder Aktualisierung, einzureichen.
(2) 1Genügt der eingereichte Sanierungsplan nach Einschätzung der Bundesanstalt, die im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank erfolgt, nicht den Anforderungen gemäß § 47a Absatz 1 bis 3, teilt die Bundesanstalt dem betreffenden Kreditinstitut die Mängel des Sanierungsplans mit. 2In diesem Fall fordert die Bundesanstalt das Kreditinstitut auf, innerhalb von drei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. 3Darüber hinaus hat das Kreditinstitut darzulegen, wie die von der Bundesanstalt festgestellten Mängel beseitigt wurden.
(3) Legt das betreffende Kreditinstitut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder wurden die festgestellten Mängel mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Kreditinstitut innerhalb einer von der Bundesanstalt festgesetzten Frist alle zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.
(4) 1Deuten die festgestellten Mängel auf Hindernisse hin, die eine Sanierung in einem Krisenfall unmöglich machen oder wesentlich erschweren (Sanierungshindernisse), kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um:
- 1.
die Verringerung des Risikoprofils des Kreditinstituts zu erleichtern,
- 2.
rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,
- 3.
Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie zu ermöglichen oder
- 4.
die Verfahren der Unternehmensführung so zu ändern, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden können.
2Vor Erlass einer Maßnahme prüft die Bundesanstalt, ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die festgestellten Sanierungshindernisse bei einer drohenden Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und dementsprechend die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Kreditinstituts nicht mehr wirksam vermeiden lässt, und ob die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen. 3Dem Kreditinstitut ist zuvor die Gelegenheit zu geben, selbst Abhilfe zu schaffen. 4Maßnahmen nach Satz 1 sind mit möglichen Maßnahmen nach § 47e Absatz 3 und 4 abzustimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf das übergeordnete Unternehmen einer potentiell systemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwendung.