§ 61 WG LSA - Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.