§ 16 AZRG - Datenübermittlung an Gerichte (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8

(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

  1. 1.
    abweichende Namensschreibweisen,
  2. 2.
    andere Namen,
  3. 3.
    Aliaspersonalien,
  4. 4.
    letzter Wohnort im Herkunftsland,
  5. 5.
    Angaben zum Ausweispapier.

(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

  1. 1.
    zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
  2. 2.
    zum Asylverfahren,
  3. 3.
    zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
  4. 4.
    zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7. Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314, BGBl. 2009 II S. 39) sollen zum 1. Januar 2009 in § 16 Abs. 6 nach dem Wort "Gewerbeordnung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "(BGBl. I S. 162)" das Komma gestrichen und die Wörter "und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)" eingefügt werden. § 16 Absätze 4 bis 6 wurden durch Artikel 4 Nr. 10 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) aufgehoben. Die Änderung ist nicht durchführbar.