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§ 25 SchulG LSA - Entscheidungen der Schule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von der Schulleiterin oder vom Schulleiter und den Konferenzen getroffen. Den Schulen werden schrittweise von der obersten Schulbehörde weitere Entscheidungsbefugnisse mit dem Ziel der Erhöhung der Selbstständigkeit der Schulen übertragen.