§ 74 LJG - Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke können Dolmetscherinnen oder Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 GVG) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung - ZPO) werden.
(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen oder Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen oder Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.
(3) Sprache im Sinne dieses Teils ist auch die Gebärdensprache.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist für die Aufgaben nach diesem Teil zuständig, soweit sich aus diesem oder anderen Gesetzen nicht etwas anderes ergibt.