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§ 74 LJG - Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke können Dolmetscherinnen oder Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 GVG) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung - ZPO) werden.

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen oder Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen oder Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(3) Sprache im Sinne dieses Teils ist auch die Gebärdensprache.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist für die Aufgaben nach diesem Teil zuständig, soweit sich aus diesem oder anderen Gesetzen nicht etwas anderes ergibt.