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§ 58 KWG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

Soweit in den §§ 59 bis 64 nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 für die Wahl des Ausländerbeirats entsprechend. Briefwahl findet nur statt, wenn die Gemeinde dies in der Hauptsatzung vorsieht.