§ 58 KWG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
Soweit in den §§ 59 bis 64 nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 für die Wahl des Ausländerbeirats entsprechend. Briefwahl findet nur statt, wenn die Gemeinde dies in der Hauptsatzung vorsieht.