Anlage 1.6.1.2 GKG - Abschnitt 2
Revision
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
6120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||||||
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6121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||||||
Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. | ||||||||
6122 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch | |||||||
1. | Zurücknahme der Revision oder der Klage | |||||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||||||
2. | Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, | |||||||
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||||||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |