§ 68 SchulG - Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitwirkung anderer Personen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 02230-1
(1) Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Personen, die nicht selbstständig Unterricht erteilen (pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie nichtpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
(2) An der Erziehung und dem Unterricht können andere geeignete Personen, die weder Lehrkräfte noch schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, insbesondere die Erziehungsberechtigten, mitwirken. Sie unterstehen der Verantwortung der Lehrkräfte und handeln im Auftrag der Schule. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.