§ 113 HSchG - Abteilungselternschaften an beruflichen Schulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) An den beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht treten an die Stelle der Klassenelternschaft Abteilungselternschaften für die an der Schule bestehenden Fachabteilungen.
(2) Die Abteilungselternschaften wählen für die Dauer von zwei Jahren den Abteilungselternbeirat, der sich aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer zusammensetzt. An den Sitzungen der Abteilungselternschaften und der Abteilungselternbeiräte nimmt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter teil.
(3) Die Abteilungselternbeiräte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind Mitglieder des Schulelternbeirats.
(4) An den Sitzungen der Abteilungselternschaften und der Abteilungselternbeiräte an beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht können je eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Fachrichtung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen teilnehmen.