§ 7 VKostO - Wegnahmegebühr

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Redaktionelle Abkürzung
VKostO,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-13

(1) Die Gebühr für die Wegnahme von Sachen nach § 77 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 30,- Deutsche Mark.

(2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige im Falle einer Bringschuld an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.