§ 5 BremHG - Mitglieder und Angehörige
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die immatrikulierten Studenten und Doktoranden. Die hauptberuflich Tätigen im Sinne des Satzes 1 sind:
- 1.der Rektor,
- 2.die Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren),
- 3.die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter,
- 4.die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- 5.die sonstigen Mitarbeiter,
- 6.die Mitarbeiter nach altem Recht gemäß § 21.
An der Hochschule für Künste sind auch die im Fachbereich Musik tätigen Lehrbeauftragten Mitglieder der Hochschule. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Lehrbeauftragtenverhältnisses.
(2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors hauptberuflich tätig sind. Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 Satz 1 zugeordnet.
(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden
- 1.die Hochschullehrer,
- 2.die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Mitarbeiter nach § 21 sowie die Doktoranden,
- 3.die Studenten,
- 4.die sonstigen Mitarbeiter
je eine Gruppe. Die an der Hochschule für Künste im Fachbereich Musik tätigen Lehrbeauftragten bilden eine eigene Gruppe. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung sind der Gruppe nach Nummer 2 zugeordnet. Die an der Hochschule Bremen tätigen Mitarbeiter in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluss werden der Gruppe nach Nummer 2 zugeordnet.
(4) An der Hochschule Bremerhaven bilden die Mitglieder der Gruppen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 eine gemeinsame Gruppe. Dies gilt nicht, wenn mehr als 30 Mitglieder der Gruppe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 vorhanden sind. Ohne das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 2 kann nach Maßgabe der Grundordnung von der Bildung einer gemeinsamen Gruppe abgesehen werden, wenn wegen der im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder hohen Zahl der Mitglieder der Gruppe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 die Bildung einer eigenen Gruppe gerechtfertigt ist; Entsprechendes gilt für einzelne Fachbereiche. In den Fällen des Satzes 2 und 3 werden für die Vertretung in den Gremien die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der gemeinsamen Gruppe zustehenden Sitze zu gleichen Teilen an die getrennten Gruppen vergeben; bei einer ungeraden Sitzzahl fällt der nicht teilbare Sitz der Gruppe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 zu.
(5) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an die entpflichteten oder in den Ruhestand getretenen Professoren, die außerplanmäßigen Professoren, die Honorarprofessoren, die nebenberuflichen oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozenten, die Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürger und Ehrensenatoren, die Nebenhörer und Gasthörer sowie die Teilnehmer angegliederter Bildungsgänge. Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen.