Anlage 1 Teil 3.4.3 GKG - Abschnitt 3
Berufung
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Siehe auch Vorbemerkung 3
Siehe auch Vorbemerkung 3.4
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
---|---|---|
3430 | Verwerfung der Berufung durch Urteil | 70,00 € |
3431 | Erledigung der Berufung ohne Urteil | 35,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. |