§ 40a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt gewährt einem Antragsteller, der

  1. 1.
    mindestens ein Jahr lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat und
  2. 2.
    arbeitslos ist,

für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer bis zu einem Jahr Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 ohne Anrechnung von Einkommen. 2§ 44 Abs. 4 und § 107 gelten entsprechend.

(2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe, die der Antragsteller im Falle des Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme beziehen könnte, höher als die für den Lebensunterhalt sich errechnende Berufsausbildungsbeihilfe, wird diese in Höhe des Leistungssatzes des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt.