§ 40a AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Bundesanstalt gewährt einem Antragsteller, der
- 1.mindestens ein Jahr lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat und
- 2.arbeitslos ist,
für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer bis zu einem Jahr Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 ohne Anrechnung von Einkommen. 2§ 44 Abs. 4 und § 107 gelten entsprechend.
(2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe, die der Antragsteller im Falle des Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme beziehen könnte, höher als die für den Lebensunterhalt sich errechnende Berufsausbildungsbeihilfe, wird diese in Höhe des Leistungssatzes des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt.