§ 23 HmbHG - Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent kann eingestellt werden, wer zum Zeitpunkt der Ernennung das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 15 erfüllt. § 13 und § 14 Absätze 1 bis 4 und 6 gelten entsprechend. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich um Zeiten, in denen der Ausbildungs- oder Berufsweg durch Schwangerschaften oder die Versorgung minderjähriger Kinder unterbrochen wurde. Die zuständige Behörde kann auch in anderen begründeten Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze nach Satz 1 zulassen.
(2) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Eine Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Zeit ist abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 und des § 24 unzulässig. Ist dem Dienstverhältnis ein Dienstverhältnis als Oberassistentin oder Oberassistent oder als Oberingenieurin oder Oberingenieur vorausgegangen, verkürzt sich die Amtszeit um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zulässig.