Versionsverlauf

§ 4 BestGVeranlassung der Leichenschau

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BestG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Bei einem Sterbefall haben die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:

  1. 1.
    der Ehegatte,
  2. 2.
    die volljährigen Kinder,
  3. 3.
    die Eltern,
  4. 4.
    andere Verwandte,
  5. 5.
    Personen, mit denen der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  6. 6.
    derjenige, in dessen Räumen oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat,
  7. 7.
    jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder durch eigene Feststellungen davon Kenntnis erlangt hat.

(2) Bei einer Totgeburt haben die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:

  1. 1.
    der eheliche Vater,
  2. 2.
    die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
  3. 3.
    der Arzt, der dabei zugegen war,
  4. 4.
    jede Person, die dabei zugegen war oder durch eigene Feststellungen von der Geburt Kenntnis erlangt hat.

(3) Eine Verpflichtung die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Personen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund verhindert sind.

(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten in den nachstehend aufgeführten Einrichtungen sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen:

  1. 1.
    in Krankenanstalten und Entbindungsheimen der leitende Arzt, bei mehreren selbstständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt,
  2. 2.
    in sonstigen Anstalten und Heimen aller Art deren Leiter.