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§ 58 KSVG - Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann von den Bürgerinnen und Bürgern vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates gestellten Antrages und eines mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates zu fassenden Beschlusses.

(2) Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen. Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Abwahlberechtigten beträgt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus ihrem oder seinem Amt aus.