§ 34 SVG - Ruhen des Ruhegehalts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) 1Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst wieder verwendet wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. 2Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehaltes zuständig ist.
(2) 1Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. 2Das Bundesministerium der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.