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§ 107a WiPrO - Einlegung der Revision und Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Wirtschaftsprüfers können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im Übrigen neben den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Revision § 99 und § 103 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zurückzuverweisen.