§ 111 DRiG - Vorsitzende der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) 1Zum Vorsitzenden eines Arbeitsgerichts oder eines Sozialgerichts kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder des § 9 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllt; § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend. 2Der Vorsitzende eines Arbeitsgerichts kann bis zu diesem Zeitpunkt auch zum Richter auf Zeit ernannt werden. 3Auf Richter auf Zeit sind § 18 Abs. 4 und § 19 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt für die Ernennung zum Vorsitzenden auf Grund eines Landesgesetzes gemäß § 207 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes .