§ 46 LHG - Dienstaufgaben der Hochschullehrer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Die Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,
- 1.beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,
- 2.sich an Aufgaben der Studienreform und der Studienberatung zu beteiligen,
- 3.die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,
- 4.an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,
- 5.in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,
- 6.an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,
- 7.bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und
- 8.Aufgaben nach § 2 Abs. 5 und 6 wahrzunehmen.
Den Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft der Vorstand im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand und nach Anhörung des Betroffenen. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind die Hochschullehrer bei der Erfüllung der nach § 2 Abs. 6 und 7 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53. Soweit Hochschullehrer Tätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinaus gehen, können diese auch im Nebenamt wahrgenommen werden.
(2) Die Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.
(3) Bei der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung der Dienstaufgaben trifft bei Professuren und Hochschuldozenturen sowie bei Juniorprofessuren und Juniordozenturen, denen die Möglichkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 4 eingeräumt wurde, das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule, im Übrigen die Hochschule. Die jeweilige Fakultät, Fachgruppe oder Studienakademie und der Betroffene sind vorher zu hören.
(4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen und gemeinsamen Fakultäten gemäß § 6 Abs. 4 Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungen mitzuwirken, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.
(5) Hochschullehrer sind verpflichtet, ohne besondere Vergütung auf Anforderung des Wissenschaftsministeriums oder für ihre Hochschule Gutachten unter Einschluss der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu erstatten und als Sachverständige tätig zu werden. Die Hochschullehrer an Kunsthochschulen sind verpflichtet, an künstlerischen Veranstaltungen ihrer Hochschule mitzuwirken.