Versionsverlauf

§ 58 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

Die sich aus Artikel 20 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates nach § 43a Abs. 1 ergebenden Betreuungsaufgaben für Ärzte, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, werden von der Ärztekammer wahrgenommen.