§ 313a ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe bedarf es nicht, wenn die Parteien auf sie spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung verzichten und ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden

  1. 1.
    in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;
  2. 2.
    in Kindschaftssachen;
  3. 3.
    im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen;
  4. 4.
    wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.